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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Sieht sich der Hausverwalter mangels finanzieller Deckung außer Stande, der nach § 93 StVO übernommenen und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere von Fußgängern - dienenden Verpflichtung zur Besorgung der Gehsteigreinigung und Bestreuung nachzukommen, muss er jedenfalls umgehend auf eine Enthebung von dieser Verpflichtung hinwirken. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung nach § 93 StVO aus finanziellen Gründen vermag mangelndes Verschulden nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020169.X02Im RIS seit
12.06.2001