RS Vwgh 2000/4/27 99/02/0207

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/02/0188 4

Stammrechtssatz

Eine Übertretung nach § 99 Abs 3 lit d iVm § 82 Abs 1 StVO ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem das Gesetz das Verschulden des Täters als gegeben ansieht, aber die Glaubhaftmachung, daß den Beschuldigten kein Verschulden trifft, zuläßt (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG). Diesbezüglich hat der Beschuldigte selbst initativ zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020207.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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