RS Vwgh 2000/4/27 96/15/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §4;
ZivTG §5 Abs1;
ZivTG 1993 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Berufstätigkeit in unüblicher Weise kann in jedem Berufszweig vorkommen. Trifft dies zu, so übt der Erwerbstätige seinen Beruf nicht mehr berufstypisch aus. Seine Tätigkeit entspricht dann eben nicht dem Berufsbild, wie es üblicherweise in Erscheinung tritt. Übt eine berufsfremde Person eine Tätigkeit aus, die einer solchen eingeschränkten Berufstätigkeit ähnlich ist, so bezieht sich die Ähnlichkeit eben nur auf die atypisch eingeschränkte, nicht aber auf die berufsbildtypische Tätigkeit des Berufsangehörigen (Hinweis E 14.9.1994, 92/13/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150172.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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