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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 litb;Rechtssatz
Eine Einschränkung der Berufstätigkeit in unüblicher Weise kann in jedem Berufszweig vorkommen. Trifft dies zu, so übt der Erwerbstätige seinen Beruf nicht mehr berufstypisch aus. Seine Tätigkeit entspricht dann eben nicht dem Berufsbild, wie es üblicherweise in Erscheinung tritt. Übt eine berufsfremde Person eine Tätigkeit aus, die einer solchen eingeschränkten Berufstätigkeit ähnlich ist, so bezieht sich die Ähnlichkeit eben nur auf die atypisch eingeschränkte, nicht aber auf die berufsbildtypische Tätigkeit des Berufsangehörigen (Hinweis E 14.9.1994, 92/13/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150172.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009