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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Deponiebewilligung - Soweit im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Nachteilen für die von den beschwerdeführenden Gemeinden zu vertretenden öffentlichen Interessen die Rede ist, sind diese von vornherein nicht geeignet, Grundlage für eine aufschiebende Wirkung zu sein. Mit dem Hinweis auf von ihnen zu vertretende öffentliche Interessen sprechen jene beschwerdeführenden Parteien, bei denen es sich um Gemeinden handelt, die Parteistellung nach § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 an. Diese Parteistellung vermittelt aber kein materielles subjektiv-öffentliches Recht. Fehlt es aber an einem zu Grunde liegenden materiellen subjektiv-öffentlichen Recht, dann können die beschwerdeführenden Gemeinden auch nicht unter Hinweis auf eine Verletzung öffentlicher Interessen mit Erfolg die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW1999070050.A01Im RIS seit
20.11.2000