RS Vwgh 2000/4/27 99/06/0056

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Tir 1998 §20 Abs3 lita;
BauO Tir 1998 §21 Abs2 lita;
BauO Tir 1998 §21 Abs2;
BauRallg;
WEG 1975 §1;

Rechtssatz

Die Wortfolge des § 21 Abs 2 lit a, 2. Halbsatz Tir BauO 1998 FÜR

ÄNDERUNGEN AN IM WOHNUNGSEIGENTUM STEHENDEN WOHNUNGEN ODER

SONSTIGEN RÄUMLICHKEITEN UND AN DAMIT VERBUNDENEN

LIEGENSCHAFTSANTEILEN ist dahin zu verstehen, dass damit auch Umbauten, aber auch - das ist vorliegendenfalls strittig - Zubauten erfasst werden (zumal diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht auf bestimmte Arten von Änderungen abstellt). Dieser vom Gesetz normierte Entfall des Nachweises der Zustimmung gilt aber nur dann, wenn es sich um Änderungen AN IM WOHNUNGSEIGENTUM STEHENDEN

WOHNUNGEN ODER SONSTIGEN RÄUMLICHKEITEN UND AN DAMIT VERBUNDENEN

LIEGENSCHAFTSTEILEN handelt. Dies ist vor dem Hintergrund des § 1 WEG 1975 zu verstehen; es kommt daher darauf an, ob es sich um PARIFIZIERTE Teile handelt oder nicht. Angesichts dessen ist daher für die Frage des Entfalles des Erfordernisses des Nachweises der Zustimmung (hier:) der weiteren Miteigentümer nicht von Bedeutung, ob von dieser Änderung die Fassade des Hauses bzw. Aussenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen oder tragende Innenwände betroffen sein sollen (was freilich zivilrechtlich bedeutsam sein kann - vgl hiezu beispielsweise die Hinweise des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 21. April 1998, 5 Ob 90/98s, NZ 1999, 338, WoBl 1999/37), weil eine solche Differenzierung dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Tir BauO 1998 nicht zu entnehmen ist und sie überdies den in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Tir BauO 1998 dargelegten Intentionen des Gesetzgebers entgegenlaufen würde, das Bauverfahren zu vereinfachen, würden sich doch für die Behörde diesbezüglich wiederum Abgrenzungsprobleme ergeben. Jedenfalls scheidet eine Deutung dahin, diese Bestimmung erfasse nur Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, und die weiteren im § 20 Abs 3 lit a Tir BauO 1998 umschriebenen Maßnahmen, von vornherein aus, weil diese Maßnahmen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, es hier aber gerade um baubewilligungspflichtige Maßnahmen geht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060056.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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