RS Vwgh 2000/4/27 96/15/0185

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für die Verteilung des Gesellschaftsgewinnes sind grundsätzlich die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, insb jene des Gesellschaftsvertrages als maßgebend anzusehen (Hinweis E 6.5.1980, 1345, 1372/79, E 9.11.1982, 82/14/0083; E 7.2.1989, 86/14/0121, 0122). Nach dem aktenkundigen Gesellschaftsvertrag der KG hat die geschäftsführende Komplementär-GmbH einerseits einen vollständigen Kostenersatz für die Geschäftsführung zu erhalten und andererseits zusätzlich eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von 10 Prozent ihres Stammkapitals. Dem gegenüber spricht der Umlaufbeschluss - mit diesem wurde die Gewinnverteilungsvereinbarung geändert - davon, dass "das vereinbarte Geschäftsführerhonorar in der Höhe von 10 Prozent des Stammkapitals" an die GmbH solange nicht weiter verrechnet wird, bis der Betrieb liquid ist. Aus dieser Formulierung geht nicht mit der eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bildenden Klarheit hervor, ob die GmbH bis auf weiteres nicht den vollen Kostenersatz bekommt oder lediglich die Haftungsvergütung nicht erhalten soll. Außerdem kann der Vertragsinhalt unter dem Gesichtspunkt eines Fremdvergleiches nicht als angemessen angesehen werden. Die Abgabenbehörde hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gewinnanteil der alleinigen Komplementär-GmbH neben dem Ersatz für die Geschäftsführung eine Prämie umfassen muss, die das Haftungsrisiko der GmbH für sämtliche Gesellschaftsschulden abgilt. Der gänzliche Ausschluss einer derartigen Haftungsprämie ist nur auf Grund der beherrschenden Stellung der Gesellschafter erklärlich. (Hier: Lediglich zwei Gesellschafter der GmbH sind auch Kommanditisten der abgabepflichtigen KG, während die dritte, im gleichen Verhältnis beteiligte Kommanditistin an der GmbH nicht beteiligt ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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