RS Vfgh 2000/10/10 B869/00

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Veröffentlicht am 10.10.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

StGG Art5
FAG 1997 §15a
F-VG 1948 §7 Abs5, §8 Abs5
Kremser AnkündigungsabgabeV vom 23.06.99

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Ankündigungsabgabe für Rundfunkwerbung aufgrund der Kremser Ankündigungsabgabeverordnung; rückwirkendes Ausscheiden dieser Verordnung aus dem Rechtsbestand und daher rückwirkender Entfall der Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

Gemäß §15a Abs2 FAG 1997 idF BGBl I 30/2000 gilt - wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 oder §8 Abs5 F-VG 1948, die nach dem 31.12.98 in Kraft getreten sind, Abgaben von Ankündigungen durch Rundfunk ausgeschrieben werden, welche vor dem 01.01.99 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, - jene Rechtslage, welche am 31.12.98 bestand. Im Ergebnis führt dies nun aber dazu, daß - da zu diesem Zeitpunkt in der Stadtgemeinde Krems keine Verordnung betreffend die Ausschreibung einer Abgabe von Ankündigungen durch Hör- und Fernsehrundfunk in Geltung stand - die Kremser AnkündigungsabgabeV rückwirkend aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und damit auch die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid rückwirkend entfallen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B869.2000

Dokumentnummer

JFR_09998990_00B00869_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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