RS Vwgh 2000/4/27 99/06/0056

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1998 §21 Abs2 lita;
BauRallg;
B-VG Art140;

Rechtssatz

§ 21 Abs 2 lit a Tir BauO 1998 macht nur den Nachweis der Zustimmung (hier) der weiteren Wohnungseigentümer entbehrlich, nicht aber eine zur Realisierung des Vorhabens zivilrechtlich erforderliche Zustimmung dieser Wohnungseigentümer, welchen es unbenommen bleibt, kraft ihres Eigentumsrechtes eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung zivilrechtlich zu unterbinden. Der Umstand, dass vorliegendenfalls eine Zustimmung der weiteren Miteigentümerin nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht verfassungswidrig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96-11, zu einer insofern vergleichbaren Problematik nach der früheren Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989, oder auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1999, Zl 99/06/0108 (zum Salzburger Baupolizeigesetz) und vom 30. November 1999, Zl 97/05/0262 (zur Oberösterreichischen Bauordnung)).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060056.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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