Index
L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 1998 §21 Abs2 lita;Rechtssatz
§ 21 Abs 2 lit a Tir BauO 1998 macht nur den Nachweis der Zustimmung (hier) der weiteren Wohnungseigentümer entbehrlich, nicht aber eine zur Realisierung des Vorhabens zivilrechtlich erforderliche Zustimmung dieser Wohnungseigentümer, welchen es unbenommen bleibt, kraft ihres Eigentumsrechtes eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung zivilrechtlich zu unterbinden. Der Umstand, dass vorliegendenfalls eine Zustimmung der weiteren Miteigentümerin nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht verfassungswidrig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96-11, zu einer insofern vergleichbaren Problematik nach der früheren Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989, oder auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1999, Zl 99/06/0108 (zum Salzburger Baupolizeigesetz) und vom 30. November 1999, Zl 97/05/0262 (zur Oberösterreichischen Bauordnung)).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060056.X02Im RIS seit
03.05.2001