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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Prozesshindernis der entschiedenen Sache liegt nur dann nicht vor, wenn der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid zur Folge hätte und der Wortlaut der dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsvorschrift einer neuerlichen Entscheidung derselben Sache nicht im Wege steht (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0078, und E 14.3.1995, 94/07/0151).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100278.X04Im RIS seit
20.11.2000