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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/26 90/10/0209 3Stammrechtssatz
Aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, ist iSd § 68 Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen. Wesentlich ist dabei, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden darf (Hinweis: zB E 20.4.1989, 89/12/0010).
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100317.X05Im RIS seit
11.07.2001