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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Wird eine mit einem Veranstalter ohne entsprechende Stornoversicherung abgeschlossene Reise unter Privaten zu einem unter dem aufgewendeten Betrag liegenden Einstandspreis abgegeben, so stellt sich eine solche Konstellation zweifellos als ungewöhnlich dar; solche ungewöhnlichen Verhältnisse sind aber bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen. Ist der Reiseveranstalter bereit, zur Auslastung der Veranstaltung einen Preisabschlag zu machen, so stellen auch solche Umstände ungewöhnliche Verhältnisse dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160249.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013