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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab (Hinweis E 4.11.1994, 94/16/0156; E 25.4.1996, 95/16/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160249.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013