RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Schreibfehler in Bescheiden sind unerheblich, wenn sie die Feststellung des beabsichtigten Bescheidinhaltes nicht unmöglich machen (Hinweis E 6.11.1963, 1338/63, VwSlg 6142 A/1963; hier:

Schreibfehler in der Zitierung der Bestimmung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100003.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten