RS Vwgh 2000/4/27 96/15/0172

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §4;
ZivTG §5 Abs1;
ZivTG 1993 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem Ziviltechniker genügt es zwar im Sinne der stRsp (Hinweis E 27.5.1999, 97/15/0053; E 31.3.2000, 95/15/0066), dass die Tätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die ihrerseits zweifelsfrei zu den im Gesetz bezeichneten freien Berufen zählt, obwohl sie nur einen Teilbereich einer weiter gehenden Berufsbefugnis umfasst. Umfasst die Tätigkeit nur einen Teilbereich eines umfassenden Berufsbildes (hier eines Ziviltechnikers), so ist für das Vorliegen des Ähnlichkeitstatbestandes entscheidend, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das üblicherweise die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150172.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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