RS Vwgh 2000/4/27 99/16/0249

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Bereicherungswille iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist gegeben, wenn der Zuwendende sich bewusst ist, dass er eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung macht, die zu seinen Lasten geht und den Empfänger bereichert. Dieser Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschaftssteuer/9, § 3, Rz 11). Dem steht auch nicht entgegen, dass die vom Abgabepflichtigen veranstaltete Aktion ausschließlich der Förderung seiner geschäftlichen Interessen diente und eine beträchtliche Umsatzsteigerung zur Folge hatte. Die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers ist nämlich für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Abgabepflichtige für diese allgemeine Umsatzsteigerung im Verhältnis zu den Gewinnern deren Bereicherung bewusst in Kauf genommen hat. Für die Vermutung, im geschäftlichen Verkehr sei ein Bereicherungswille nicht zu anzunehmen, weil im Wirtschaftsleben im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen werde, bleibt somit kein Raum (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0180; E 14.5.1992, 91/16/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160249.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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