RS Vwgh 2000/4/27 98/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
beobachten
merken

Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
Statut Salzburg 1966 §31 idF 1997/016;
Statut Salzburg 1966 §50;

Rechtssatz

Eine Bestimmung, dass den Parteien die Namensliste der Mitglieder der Bauberufungskommission zur Kenntnis zu bringen wäre, ist im Salzburger Stadtrecht 1966 nicht enthalten. Ist die bescheiderlassende Behörde - wie hier - eine Kollegialbehörde, so ist nach § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre - bloße - Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht

(Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047, und E 7.7.1992, 92/08/0018). Der Berufungswerber wurde daher nicht dadurch in seinen Parteirechten verkürzt, dass aus der angefochtenen Entscheidung die Namen der Mitglieder der Bauberufungskommission nicht hervorgehen, zumal ihm als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf die Bekanntgabe der Mitglieder der über seine Berufung entscheidenden Behörde zukam und er nicht behauptet, diese vergeblich verlangt zu haben. Dass die Bauberufungskommission unrichtig zusammengesetzt gewesen wäre oder ein befangenes Mitglied an der Abstimmung teilgenommen hätte, wird auch vom Berufungswerber nicht konkret behauptet.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060116.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten