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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 2a Stmk BaumschutzG 1989 sind Entfernungsbewilligung und Ersatzpflanzungsverpflichtung im selben Bescheid auszusprechen. Dies bedeutet, dass die Behörde bereits bei der Erteilung der Entfernungsbewilligung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Entfall einer Ersatzpflanzung gegeben sind. Dem Antragsteller ist in diesem Zusammenhang durch § 2a Abs 6 Stmk BaumschutzG 1989 eine Nachweispflicht auferlegt. Er muss nachweisen, dass, bezogen auf den Zeitpunkt der Genehmigung zur Entfernung von Bäumen, die Voraussetzungen für den Entfall der Ersatzpflanzung gegeben sind. Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung anlässlich der Genehmigung einer Baumentfernung darf nur dann entfallen, wenn der Antragsteller nachweist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ein entsprechender natürlicher Anflug oder eine Bepflanzung bereits vorhanden ist. Der für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Entfernung von Bäumen und die damit verbundene Frage einer Ersatzpflanzung maßgebliche Sachverhalt liegt also darin, dass der Antragsteller für den Zeitpunkt der Entfernungsbewilligung der Behörde das Vorliegen eines entsprechenden natürlichen Anfluges oder einer Pflanzung nachweist. Ein später aufgekommener Anflug oder eine später vorgenommene Pflanzung kann daher schon begrifflich keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes mehr sein, da sie nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftig gewordenen Bescheides zurückzuwirken vermag. Die bereits erteilte Bewilligung kann nicht wiederholt werden, weshalb es auch keinen auf den Zeitpunkt der Bewilligung bezogenen Nachweis des Vorhandenseins der Voraussetzungen für den Entfall der Ersatzpflanzung mehr geben kann. Der Wortlaut der anzuwendenden Normen schließt es daher aus, nachträglich vorgenommene Pflanzungen oder aufgekommenen Naturanflug als maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu betrachten.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100278.X05Im RIS seit
20.11.2000