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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus § 5 Abs 3 Wr BaumschutzG ergibt sich, dass unter dem Bewilligungsbescheid jener Bescheid zu verstehen ist, mit dem gleichzeitig über die Genehmigung zur Entfernung von Bäumen und über die Ersatzpflanzung abzusprechen ist. Die Anordnung der dinglichen Wirkung von Bewilligungsbescheiden bezieht sich somit auch auf den die Ersatzpflanzung aussprechenden Teil des Bewilligungsbescheides.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100009.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008