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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Widmung Grünland - Erholungsgebiete - Kleingartengebiete nicht für ganzjähriges Wohnen in einem Plandokument sowie gegen Bestimmungen des Wr KleingartengesetzesRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Widmung Grünland - Erholungsgebiete - Kleingartengebiete für bestimmte Grundstücke im Plandokument 6665.
Wenn sich der Gemeinderat angesichts der mit der Erschließung des Kleingartengebietes verbundenen Aufwendungen dafür entschieden hat, dieses Kleingartengebiet nicht zu erschließen und daher nicht für ganzjähriges Wohnen zu widmen, so liegt diese Entscheidung innerhalb des dem Gemeinderat zustehenden Gestaltungsspielraums.
Keine Bedenken gegen die Sachlichkeit des §23 Abs4 Wr KleingartenG LGBl 57/1996; keine verfassungswidrige Sanierung von Schwarzbauten.
§23 Abs4 Wr KleingartenG räumt die Möglichkeit ein, ausnahmsweise für bestehende Bauten nach Sanierung der widmungsrechtlichen Regelungen nachträglich Baubewilligungen zu erteilen. Voraussetzung für die nachträgliche Baubewilligung bildet die grundsätzliche Widmungskonformität. Lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Kleingartenhäuser wurden in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen über die Ausnützbarkeit der Kleingärten Bauten mit bis zu 50 m2 bebauter Fläche für zulässig erklärt. Durch derartige Bauten, die an sich in eine Kleingartenanlage passen, wird der Grundcharakter einer solchen Kleingartenanlage nicht verändert.
Keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des §2 und §7 Wr KleingartenG.
Nicht das Wr KleingartenG sondern §1 und §2 iVm §4 der Wr BauO 1930 stellen die Rechtsgrundlage für die Festlegung der Widmungen - hier der Widmung gemäß §4 Abs2 A b Z2 und Z3 ("Grünland - Erholungsgebiete - Kleingartengebiete" und "Grünland - Erholungsgebiete - Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen") - dar.
Unangreifbarkeit des §1 Wr BauO 1930 idF vor LGBl 10/1996 durch das Erkenntnis VfSlg 14041/1995.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Baubewilligung, Determinierungsgebot, Kleingartengesetz, SchwarzbautenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1466.1998Dokumentnummer
JFR_09998989_98B01466_01