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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §41 Abs3;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines vom Gericht beigegebenen und von der Rechtsanwaltskammer bestellten Amtsverteidigers stellt, wenngleich sie in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt, keinen behördlichen Vollzugsakt dar, der bzw. dessen Auswirkungen im Zuge der Verwirklichung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinne des § 63 Abs 1 VwGG zu beseitigen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100330.X04Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009