RS VwGH Erkenntnis 2000/04/27 98/06/0135

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Rechtssatz

Da der Bürgermeister in erster Instanz gemäß dem Tir ROG 1994 im übertragenen Wirkungsbereich entschieden hatte (siehe § 16 iVm § 118 legcit), lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung bei der Landesregierung als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist. Daran ändert nichts, dass gemäß § 16 iVm § 119 Tir ROG 1997, die Vollziehung der Feststellung der weiteren Verwendung ua einer Wohnung als Freizeitwohnsitz nunmehr in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Es liegt somit auch im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich, die nach dem Tir ROG 1994 ergangen sind, nicht beim Gemeindevorstand (der nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich zuständig wäre), sondern bei der Landesregierung, als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben

(Hinweis E 22.4.1999, 98/06/0166).

Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Instanzenzug Änderung der Zuständigkeit
Im RIS seit
24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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