RS Vwgh 2000/4/27 96/15/0181

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs8;

Rechtssatz

§ 3 Abs 8 UStG 1972 ist auch auf den Fall, in dem der Liefergegenstand durch mehrere Personen nacheinander befördert wird, anwendbar. Auf Unwägbarkeiten eines von vornherein vorgesehenen Beförderungsweges kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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