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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §3 Abs8;Rechtssatz
§ 3 Abs 8 UStG 1972 ist auch auf den Fall, in dem der Liefergegenstand durch mehrere Personen nacheinander befördert wird, anwendbar. Auf Unwägbarkeiten eines von vornherein vorgesehenen Beförderungsweges kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150181.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013