RS Vwgh 2000/4/27 98/06/0213

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
Bauvorschriften Tir 1981 §59 Abs1 idF 1988/012;

Rechtssatz

Es gibt keine Regelung in der Tir BauO 1989 und den auf Grund der Tir BauO 1989 erlassenen Bestimmungen, die davon ausgeht, dass der Nachbar im Hinblick auf eine Düngerstätte bzw Jauchengrube in Bezug auf eine zu befürchtende Gesundheitsgefährdung zu schützen ist. Der Gesetzgeber nimmt offenbar an, dass von einer dem § 59 Tir Bauvorschriften 1981 entsprechenden Düngerstätte keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Gegen eine solche gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Mistlege stellt eine dem Verwendungszweck eines landwirtschaftlichen Gebäudes als Stallgebäude entsprechende und dazugehörende Nebenanlage dar. Die Frage der anlagebedingten Üblichkeit einer Geruchsemission im Zusammenhang mit einer Düngerstätte ist (Hinweis E 25.10.1990, 89/06/0029, und E 25.4.1996, 95/06/0116) eine Frage der Agrartechnik und nicht eine solche der Medizin oder der Hygiene. Im Übrigen handelt es sich bei den von einer solchen Düngerstätte im üblichen Ausmaß ausgehenden Auswirkungen um solche, die für die vorliegende Widmung Sonderfläche Wirtschaftsgebäude für Hoffläche TYPISCH und üblich sind.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060213.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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