RS Vfgh 2000/10/11 V35/00 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes der Gemeinde Perchtoldsdorf mangels aktueller Betroffenheit des Erstantragstellers bzw mangels Eigentümereigenschaft des Zweitantragstellers

Rechtssatz

Keine Legitimation zur Anfechtung der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung zur Gänze.

Zur bekämpften erhöhten Einwohnerdichte ist festzustellen, dass diese, soweit sie sich auf das Grundstück des Erstantragstellers bezieht, vom Antragsteller nicht ausgenützt werden muss, sondern nur einen maximal zulässigen Wert darstellt. Hinsichtlich der benachbarten Liegenschaften bewirkt die Flächenwidmungsplanänderung (noch) keinen Eingriff in die Rechte des Antragstellers; ein allfälliger solcher ist erst durch die Erteilung einer Baubewilligung denkbar.

Der Erstantragsteller bringt nicht vor, inwieweit die Bebauungsplanänderung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 419/5 in seine Rechte eingreift bzw. dass er eine Änderung der Bebauung plane, die durch die neu festgelegte Baufluchtlinie nicht möglich sei.

Entscheidungstexte

  • V 35/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2000 V 35/00 ua

Schlagworte

Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V35.2000

Dokumentnummer

JFR_09998989_00V00035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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