RS Vwgh 2000/4/27 98/06/0232

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ROG Tir 1994 §118;
ROG Tir 1994 §16;
ROG Tir 1997 §119 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 idF 1997/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0135 E 27. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Bürgermeister in erster Instanz gemäß dem Tir ROG 1994 im übertragenen Wirkungsbereich entschieden hatte (siehe § 16 iVm § 118 legcit), lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung bei der Landesregierung als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist. Daran ändert nichts, dass gemäß § 16 iVm § 119 Tir ROG 1997, die Vollziehung der Feststellung der weiteren Verwendung ua einer Wohnung als Freizeitwohnsitz nunmehr in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Es liegt somit auch im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich, die nach dem Tir ROG 1994 ergangen sind, nicht beim Gemeindevorstand (der nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich zuständig wäre), sondern bei der Landesregierung, als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben

(Hinweis E 22.4.1999, 98/06/0166).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060232.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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