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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/17 98/06/0160 4Stammrechtssatz
Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) sind einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich; es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060149.X03Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009