RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener relevanter Tatsachen ändert für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Das Hervorkommen solcher Tatsachen rechtfertigt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Ein Abgehen von einem rechtskräftigen Bescheid außerhalb einer Wiederaufnahme rechtfertigt ein neu hervorgekommener, bereits bei Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vorhandener Sachverhalt aber nicht (Hinweis Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1421).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100278.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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