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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener relevanter Tatsachen ändert für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Das Hervorkommen solcher Tatsachen rechtfertigt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Ein Abgehen von einem rechtskräftigen Bescheid außerhalb einer Wiederaufnahme rechtfertigt ein neu hervorgekommener, bereits bei Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vorhandener Sachverhalt aber nicht (Hinweis Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1421).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100278.X01Im RIS seit
20.11.2000