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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;Rechtssatz
Die Antragsteller messen § 20 Abs 1 Bgld RPG - dem VfGH folgend - den Inhalt bei, die Naturschutzbehörde habe lediglich als Vorfrage zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht oder nicht (Hinweis E VfGH 25.6.1998, G 32/98 ua). Sie verkennen jedoch, dass das Ergebnis dieser Beurteilung eine Voraussetzung für die Erteilung der von ihnen begehrten naturschutzbehördlichen Bewilligung darstellt, die verfassungsrechtlich zulässigerweise (Hinweis E VfGH 25.6.1998, G 32/98 ua) - gleichberechtigt - zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen tritt. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung hindert daher die Nichterfüllung bereits dieser Bewilligungsvoraussetzung die Erteilung der beantragten Bewilligung (hier widerspricht eine Hütte auf einem als GRÜNFLÄCHE gewidmeten Grundstück dem Flächenwidmungsplan).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100341.X01Im RIS seit
20.11.2000