RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0341

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs5;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Rechtssatz

Die Antragsteller messen § 20 Abs 1 Bgld RPG - dem VfGH folgend - den Inhalt bei, die Naturschutzbehörde habe lediglich als Vorfrage zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht oder nicht (Hinweis E VfGH 25.6.1998, G 32/98 ua). Sie verkennen jedoch, dass das Ergebnis dieser Beurteilung eine Voraussetzung für die Erteilung der von ihnen begehrten naturschutzbehördlichen Bewilligung darstellt, die verfassungsrechtlich zulässigerweise (Hinweis E VfGH 25.6.1998, G 32/98 ua) - gleichberechtigt - zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen tritt. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung hindert daher die Nichterfüllung bereits dieser Bewilligungsvoraussetzung die Erteilung der beantragten Bewilligung (hier widerspricht eine Hütte auf einem als GRÜNFLÄCHE gewidmeten Grundstück dem Flächenwidmungsplan).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100341.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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