RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0318

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Rechtssatz

Unter geringfügigen Bauten iSd § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Bauten von solcher Größe und Beschaffenheit zu verstehen, die eine Beeinträchtigung öffentlicher wie subjektiv-öffentlicher Interessen keinesfalls erwarten lassen. Wenn daher in Ansehung der höchstzulässigen Größe geringfügiger Bauten auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Gartenhütten und Gerätehütten abgestellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 abgeleitet wird, so ist dies nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100318.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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