Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5;Rechtssatz
Unter geringfügigen Bauten iSd § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Bauten von solcher Größe und Beschaffenheit zu verstehen, die eine Beeinträchtigung öffentlicher wie subjektiv-öffentlicher Interessen keinesfalls erwarten lassen. Wenn daher in Ansehung der höchstzulässigen Größe geringfügiger Bauten auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Gartenhütten und Gerätehütten abgestellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 abgeleitet wird, so ist dies nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100318.X01Im RIS seit
20.11.2000