RS Vwgh 2000/4/28 97/21/0445

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/21/0528 E 19. Mai 2000

Rechtssatz

Der Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid steht mit der die Berufungsbehörde treffenden Begründungspflicht (§ 67 AVG iVm § 58 und § 60 AVG) nicht im Widerspruch; lediglich dann, wenn in der Berufung ein über das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen erstattet wird, ist ein bloßer Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unzulässig.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210445.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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