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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Abänderungsmöglichkeit nach § 13 Abs 1 DVG 1984 kann - anders als im Fall des § 68 Abs 2 oder 4 AVG - nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden. Voraussetzung für deren rechtmäßige Handhabung sind aber Feststellungen aus dem Tatsachenbereich, dass die im Gesetz gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X01Im RIS seit
22.02.2002