RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0153

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die Abänderungsmöglichkeit nach § 13 Abs 1 DVG 1984 kann - anders als im Fall des § 68 Abs 2 oder 4 AVG - nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden. Voraussetzung für deren rechtmäßige Handhabung sind aber Feststellungen aus dem Tatsachenbereich, dass die im Gesetz gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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