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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000Rechtssatz
§ 24a Abs 4 GehG findet keine unmittelbare Anwendung, wenn die betreffende Dienstwohnung oder Naturalwohnung vor dem 1.1.1987 zugewiesen wurde, für die nach dem im Zuweisungszeitpunkt geltenden ALTRECHT (= § 24 GehG in der Fassung vor der 45.GehG-Novelle) die Grundvergütung ermittelt wurde oder zu ermitteln war (vgl dazu Art X Abs 1 und 2 der 45.GehG-Novelle), die auf dieser Grundlage bescheidförmig ermittelte Grundvergütung nach Art X der 45. GehG-Novelle grundsätzlich weiterzugelten hatte (also § 24a Abs 2 und 3 GehG in der Fassung der 45.GehG-Novelle keine Anwendung fand), wobei lediglich durch dessen Abs 3 die durch die 45. GehG-Novelle in § 24a GehG eingeführte Wertsicherung auch für diesen Altbestand für anwendbar erklärt wurde. Für diesen besonders geschützten Personenkreis wird durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 in § 112c GehG folgende Sonderbestimmung getroffen: Für Beamte des Dienststandes wird die bisherige Regelung (unter Berücksichtigung der durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 im Bereich der Wertsicherung erfolgten Neuregelung) weiter beibehalten (§ 112c Abs 1 bis 3 GehG). Wenn nach dem Inkrafttreten des neuen Abs 4 des § 112c GehG (1.7.1998) - dies ergibt sich aus der im 2.Satzteil verwendeten Zukunftsform - mit diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand (damit können nur alle Formen der Begründung des Ruhestandes gemeint sein, weil im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 20 BDG 1979 eine nachfolgende Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG nicht in Frage käme - vgl dazu das E 8.11.1995, 91/12/0154) oder mit einem Hinterbliebenen nach einem solchen verstorbenen Beamten ein Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs 9 BDG 1979 begründet wird, soll ab dem auf die im Gesetz genannten Ereignisse jeweils folgenden Monatsersten die Grundvergütung nach § 24a GehG (eine Einschränkung auf Abs 4 der zitierten Bestimmung enthält § 112c Abs 4 GehG nicht) neu bemessen werden. § 112c Abs 4 GehG kommt daher gleichfalls nur für die Zukunft Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X06Im RIS seit
22.02.2002