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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Da die §§ 24a bis 24c GehG erkennbar vom Gedanken getragen sind, der Dienstbehörde für die Festlegung der Vergütungen für die nach § 80 BDG 1979 (oder vergleichbaren Bestimmungen) in einem öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnis überlassenen Dienst- und Naturalwohnungen entsprechende Vorschriften zur Hand zu geben, hätte es zur Begründung der Gerichtszuständigkeit nach § 5 Abs 2 HeizKG 1992 auch für das öffentlich-rechtliche Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis einer ausdrücklichen Klarstellung im GehG selbst bedurft, die über den bloßen Verweis über die Geltung des II Abschnittes dieses Gesetzes im ersten Halbsatz des § 24b Abs 4 GehG hinausgeht. Da es an einer solchen ausdrücklichen Kompetenzzuweisung an die Gerichte im GehG fehlt, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob sich die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Handhabung des § 5 Abs 2 HeizKG 1992 im Bereich der öffentlich-rechtlich zugewiesenen oder überlassenen Dienst- oder Naturalwohnungen nicht auch aus einer verfassungskonformen Auslegung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X03Im RIS seit
22.02.2002