Index
66 SozialversicherungNorm
EMRK Art6 Abs1 / TribunalLeitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal durch Zusammensetzung der Landesberufungskommission bei der Entscheidung über Honorarstreitigkeiten aus einem Einzelvertrag wegen Beteiligung eines am Inkrafttreten einer Zusatzvereinbarung mitwirkenden KommissionsmitgliedsRechtssatz
Im vorliegenden Fall steht fest, daß einer der medizinischen Beisitzer der belangten Behörde in seiner Funktion als Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer für Burgenland an der Beschlußfassung über die Genehmigung des Abschlusses der Zusatzvereinbarung 1993 teilgenommen hat. Er hat damit an der Schaffung einer Voraussetzung für das Inkrafttreten der genannten Zusatzvereinbarung in einer ganz spezifischen Weise mitgewirkt, woraus sich - zumindest dem Anschein nach - eine solche persönliche Identifizierung mit der Sache ergeben kann, die angesichts der Mitwirkung dieses Mitglieds an der Entscheidungsfindung der belangten Behörde zB in der Frage der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung objektiv begründete Zweifel an der vollen Unparteilichkeit der Behörde entstehen lassen konnte; dies - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzugefügt sei - unabhängig davon, ob dieses Mitglied bei seiner Tätigkeit als Beisitzer der belangten Behörde ohnehin um Objektivität bemüht und nicht durch ein unsachliches psychologisches Motiv in seiner Entschließung gehemmt gewesen ist.
(ebenso: E v 11.10.00, B225/00; siehe hiezu auch E v 27.11.00, B721/99 und B1322/00).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kollegialbehörde, Sozialversicherung, Ärzte, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B224.2000Dokumentnummer
JFR_09998989_00B00224_01