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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht in § 80 BDG 1979 erkennbar vom Regelfall aus, dass ein Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs 9 BDG 1979 unmittelbar an einem zuvor bestehenden öffentlich-rechtlichen Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis des Beamten anknüpft, woraus sich auch die Zuständigkeit der Aktiv-Dienstbehörde für die Begründung/Beendigung eines Gestattungsverhältnisses mit einem Beamten des Ruhestandes oder einem Hinterbliebenen nach einem verstorbenen Beamten und die damit verbundenen Vergütungen ergibt (vgl dazu näher das E 28.4.2000, 99/12/0311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120350.X01Im RIS seit
25.01.2001