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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §80 Abs9;Rechtssatz
Darin, dass nach der Absicht des (EINFACHEN) Gesetzgebers die von Beamten des Ruhestandes (mit Ausnahmen bei HÄRTEFÄLLEN) zu leistenden Vergütungen wohnungsmarktkonformen Entgelten angepasst werden sollen, kann noch nichts Verfassungswidriges erblickt werden. Der Hinweis, dass bei einem solchen Entgelt (von 100 Prozent dieser erhöhten Bemessungsgrundlage) von SACHLEISTUNGEN (so die Überschrift zu § 80 BDG 1979) des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht mehr die Rede sein könne, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch ist zu entgegnen, dass § 80 BDG 1979 seiner Struktur nach auf Beamte des Dienststandes zugeschnitten ist und nicht auf Beamte des Ruhestandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120005.X02Im RIS seit
25.01.2001