RS Vwgh 2000/4/28 2000/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;

Rechtssatz

Darin, dass nach der Absicht des (EINFACHEN) Gesetzgebers die von Beamten des Ruhestandes (mit Ausnahmen bei HÄRTEFÄLLEN) zu leistenden Vergütungen wohnungsmarktkonformen Entgelten angepasst werden sollen, kann noch nichts Verfassungswidriges erblickt werden. Der Hinweis, dass bei einem solchen Entgelt (von 100 Prozent dieser erhöhten Bemessungsgrundlage) von SACHLEISTUNGEN (so die Überschrift zu § 80 BDG 1979) des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht mehr die Rede sein könne, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch ist zu entgegnen, dass § 80 BDG 1979 seiner Struktur nach auf Beamte des Dienststandes zugeschnitten ist und nicht auf Beamte des Ruhestandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120005.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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