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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
Plandokument Nr 6665. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 26.06.96Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages von Schrebergartenbesitzern auf Aufhebung von Teilen eines Plandokumentes sowie der Wr Bauordnung betreffend Kleingartenwidmungen sowie von Bestimmungen des Kleingartengesetzes; teils nicht ausreichend genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, teils kein aktueller und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, teils keine hinreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten NormenRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des Plandokumentes 6665, Beschluß des Wr Gemeinderates vom 26.06.96, des §6 Abs2 Wr BauO 1930, des §23 Abs4 und Abs7 Wr KleingartenG, ArtII Abs2 der Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 sowie weiterer Verordnungsbestimmungen.
Aus der Plandarstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument 6665, ist weder die mittelbar durch die Anführung der Einlagezahlen bezeichnete Grundstücksnummer noch die Einlagezahl der vom Widmungsakt betroffenen Grundstücke erkennbar. Die - im Falle eines allenfalls aufhebenden Erkenntnisses - herbeigeführte neue Rechtslage könnte daher nur aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) unter Heranziehen weiterer technischer Hilfsmittel festgestellt werden. Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl. VfGH, B v 11.03.00, V153/97).
Daher kann auch die auf ArtII Abs1 des Gesetzes LGBl 10/1996 gestützte ÜberleitungsV des Wr Stadtsenates vom 22.08.96, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 34/1996, nicht in die Rechte der Antragsteller unmittelbar und aktuell eingreifen.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung des Wr Stadtsenates vom 22.04.97, Pr. Z0633/97 MDPLTG.
Die Parzellen der Antragsteller scheinen in der Verordnung des Wr Stadtsenates vom 22.04.97, Pr. Z0633/97 MDPLTG, mit der Gebiete bestimmt werden, deren Flächenwidmung zu überprüfen ist, nicht auf.
Keine Darlegung eines aktuellen und unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller.
Im Fall der konsenslosen Bauführung wird ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Grundstückseigentümer nicht schon dadurch bewirkt, dass eine bestehende Bauführung durch die Flächenwidmung nicht gedeckt ist, sondern erst durch eine konkrete baupolizeiliche Maßnahme, die auf Abänderung oder Beseitigung des bestehenden Gebäudes gerichtet ist.
Zu ArtII Wr BauO-Nov LGBl 10/1996 siehe E v 14.10.99, B1323/97 ua.
Ein Antrag, der sich damit begnügt, die angefochtene Norm (hier: §23 Abs4 und Abs7 Wr KleingartenG) ohne genaue Angabe der Fundstelle der Rechtsvorschrift in der zur Aufhebung begehrten Fassung oder zumindest durch deren wörtliche Wiedergabe zu bezeichnen, wird den strengen Formerfordernissen des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn sich aus dem Blickwinkel der zu entscheidenden Rechtssache die Fassung der zur Aufhebung begehrten Rechtsvorschrift nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen lässt.
Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Norm lässt sich daher nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen.
Kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch §6 Abs2 Wr BauO 1930; Eingriff allenfalls erst durch Festlegung einer Widmung.
Da der "engste planlich abgrenzbare Bereich", in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen, im vorliegenden Fall durch Straßenzüge bzw. im Fall der Parzelle EZ 478 (GStNr 417/7 und 417/14) durch eine Straßen- und Hausnummernangabe bezeichnet werden kann, ist der Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten Plandokuments 6665 überschießend und daher unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Übergangsbestimmung, Kleingartengesetz, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V30.1999Dokumentnummer
JFR_09998989_99V00030_01