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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
§ 24b Abs 4 GehG ordnet in seinem ersten Halbsatz die Geltung des II Abschnittes des HeizKG 1992 an, übernimmt aber hinsichtlich der Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten und der Aufteilung der Energiekosten nur die in dessen § 13 Abs 3 geltende Anordnung. Daraus ist zum einen abzuleiten, dass ein verbrauchsorientierter Aufteilungsschlüssel im öffentlich-rechtlichen Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis nach § 80 BDG 1979 nicht Gegenstand einer Vereinbarung (und zwar auch nicht in den Grenzen, die das HeizKG 1992 für seinen Geltungsbereich nach seinen §§ 9 Abs 2 und 10 zulässt) sein kann. Zum anderen ist aber in Verbindung mit der im II Abschnitt getroffenen Regelung des § 5 HeizKG 1992 abzuleiten, dass die verbrauchsabhängige Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nur dann zu erfolgen hat, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung vorliegen. Dass § 5 HeizKG 1992 im Anwendungsbereich des § 24b GehG nicht gelten soll, lässt sich dem GehG nicht entnehmen und würde auch im Ergebnis zu offenkundig sachwidrigen Ergebnissen führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X02Im RIS seit
22.02.2002