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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten und seiner Tätigkeit kann nicht von vornherein und ohne nähere Ermittlungen zweifelsfrei angenommen werden, dass ein Verweisungsarbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde (den der Beamte rechtlich nicht zutreffend auf seine frühere Dienststelle = ein näher bezeichnetes Postamt eingeschränkt hat) nicht in Betracht kommt (vgl zu Fallkonstellationen, in denen dies bejaht wurde zB E 20.12.1995, 90/12/0125, und E 26.2.1997, 96/12/0307). Davon ausgehend wäre es aber nach §§ 37 und 39 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 8 DVG Aufgabe der Behörde gewesen, von Amts wegen zu klären, ob unter Zugrundelegung der Restarbeitsfähigkeit des Beamten überhaupt Arbeitsplätze der gleichwertigen Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich der Dienstbehörde (zur Maßgeblichkeit der Ernennung für die Grenze der Verweisungsmöglichkeit vgl das ebenfalls den Postbereich betreffende E 16.12.1998, 97/12/0172) vorhanden sind, die nach ihrem Anforderungsprofil vom Beamten noch wahrgenommen werden könnten, wobei es dabei zunächst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Nur eine derartige Vorprüfung, deren Ergebnis dem betroffenen Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen ist, versetzt diesen im Regelfall überhaupt erst in die Lage ansatzweise beurteilen zu können, ob in seinem Fall ein solcher Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommt, insbesondere, ob die Dienstbehörde im RICHTIGEN Verweisungsbereich gesucht hat oder nicht und den behördlichen Äußerungen entsprechend konkretisierte Einwendungen zur Wahrung seiner Rechtsposition entgegenzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120352.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012