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58/03 Sicherung der EnergieversorgungNorm
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1994/016;Rechtssatz
§ 5 Abs 2 HeizKG 1992 ermächtigt seinem Inhalt nach das Gericht, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abweichend von einer verbrauchsabhängigen Aufteilung eine (vom Einzelverbrauch) unabhängige Kostenaufteilung nach den beheizbaren Nutzflächen vorzunehmen. Das Gesetz sieht dabei nicht vor, dass die Voraussetzungen für eine derartige Umstellung des Systems der Kostenaufteilung durch eine Änderung des Sachverhaltes herbeigeführt wurden. Lege non distiguente ermächtigt diese Bestimmung daher auch zur Korrektur einer von Anfang an mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden verbrauchsabhängigen Kostenaufteilung, wenngleich nur mit Wirkung für die Zukunft. Erfasst werden von § 5 Abs 2 HeizKG 1992 zweifellos auch die FIKTIVEN Vereinbarungen nach § 13 Abs 3 HeizKG 1992.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X04Im RIS seit
22.02.2002