Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000Rechtssatz
Nach dem erkennbaren Regelungskonzept des Gesetzgebers ist im Falle der an einen Beamten des Ruhestandes oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach einem verstorbenen Beamten erfolgten Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Vergütungsverfahren nach den §§ 24a ff bzw § 112c ff GehG immer die (letzte) Aktivdienstbehörde dieses Beamten zuständig. Die Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 rührt daher (unter Zugrundelegung des typischen Regelfalles) im Sinne des § 2 Abs 6 erster Satz DVG 1984 aus einer Tatsache her, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn in einem besonderen Fall diese Typizität einmal nicht gegeben ist. Im Beschwerdefall begründet daher der bloße Umstand, dass die Verfügung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 erst zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, zu dem sich der Beamte bereits im Ruhestand befunden hat, keine Anwendbarkeit des § 2 Abs 6 zweiter Satz DVG 1984, der zur Zuständigkeit der Pensionsdienstbehörden führen würde. Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Aktiv-Dienstbehörden (vgl dazu § 2 Abs 2 DVG 1984 in Verbindung mit §§ 1 Abs 1 Z 25 und 2 Z 7 lit a DVV 1981) waren daher auch für die Neubemessung der Vergütung nach § 112f GehG zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X03Im RIS seit
22.02.2002