RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0153

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/03 Sicherung der Energieversorgung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80 idF 1999/I/006;
DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;
DVV 1981 §1 Abs1 Z25;
DVV 1981 §2 Z7 litd idF 1991/707;
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1994/016;
HeizKG 1992 §5 Abs2;

Rechtssatz

Überträgt man den Regelungsinhalt des § 5 Abs 2 HeizKG 1992 auf den Bereich der öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnisse bzw Dienstwohnungsverhältnisse nach § 80 BDG 1979, bedeutet dies, dass dadurch die Dienstbehörde ermächtigt wird, bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen auch ohne Vorliegen einer rechtserheblichen Änderung im Sachverhaltsbereich eine Abänderung des Systems der Kostenaufteilung vorzunehmen. Mit anderen Worten:

§ 5 Abs 2 HeizKG 1992 enthält in Verbindung mit § 24b Abs 4 GehG eine (inhaltlich begrenzte) spezielle Ermächtigung, in einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem eine verbrauchsabhängige Aufteilung vorgeschrieben wurde, einzugreifen und damit auch in ein mit diesem Bescheid ungeachtet seines Verpflichtungscharakters verbundenes subjektives Recht. Allerdings nimmt § 13 Abs 2 DVG 1984 auf diesen Fall nicht Bedacht und ist mangels einer Regelung im Sinn des § 2 Abs 1 DVG 1984 im GehG daher die Zuständigkeit nach § 2 Abs 2 DVG 1984 iVm §§ 1 Abs 1 Z 25 und 2 (hier: Z 7 lit d) DVV 1981 zu ermitteln.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X05

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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