Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Überträgt man den Regelungsinhalt des § 5 Abs 2 HeizKG 1992 auf den Bereich der öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnisse bzw Dienstwohnungsverhältnisse nach § 80 BDG 1979, bedeutet dies, dass dadurch die Dienstbehörde ermächtigt wird, bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen auch ohne Vorliegen einer rechtserheblichen Änderung im Sachverhaltsbereich eine Abänderung des Systems der Kostenaufteilung vorzunehmen. Mit anderen Worten:
§ 5 Abs 2 HeizKG 1992 enthält in Verbindung mit § 24b Abs 4 GehG eine (inhaltlich begrenzte) spezielle Ermächtigung, in einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem eine verbrauchsabhängige Aufteilung vorgeschrieben wurde, einzugreifen und damit auch in ein mit diesem Bescheid ungeachtet seines Verpflichtungscharakters verbundenes subjektives Recht. Allerdings nimmt § 13 Abs 2 DVG 1984 auf diesen Fall nicht Bedacht und ist mangels einer Regelung im Sinn des § 2 Abs 1 DVG 1984 im GehG daher die Zuständigkeit nach § 2 Abs 2 DVG 1984 iVm §§ 1 Abs 1 Z 25 und 2 (hier: Z 7 lit d) DVV 1981 zu ermitteln.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X05Im RIS seit
22.02.2002