RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0311

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1999/I/127;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000

Rechtssatz

Der zweite und dritte Satz des § 24a Abs 4 GehG meint unter der Wendung NEU ZU BEMESSEN lediglich die im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Anhebung der Grundvergütung auf 100 vH für Ruhestandsbeamte bzw deren Hinterbliebene, denen die (weitere) Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 gestattet wurde, enthält jedoch keine Ermächtigung, aus diesem Anlass auch die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln. Für diese Auslegung, der der Wortlaut der Bestimmung nicht entgegensteht, spricht vor allem der systematische Gesamtzusammenhang, in dem diese drei Sätze des § 24a Abs 4 GehG stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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