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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde hat die Voraussetzungen des § 54 FrG 1993 selbstständig zu prüfen; es ist ihr jedoch auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis E 17.11.1994, 94/18/0607). Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war und auch § 37 Abs 2 FrG 1993 auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus diesen Gründen abstellt, ist die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens nahe liegend (Hinweis E 17.11.1994, 94/18/0607). Eine derartige Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens entbindet die Fremdenpolizeibehörde aber nicht von ihrer Verpflichtung darzulegen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs 1 und 2 FrG 1993 genannten Gefahren als gegeben oder als nicht gegeben zu erachten sind. Sie ist auch in einem solchen Fall gehalten, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen (Hinweis E 18.5.1999, 99/21/0027).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210227.X01Im RIS seit
22.11.2000