RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Ergibt die Prüfung der Verweisungstauglichkeit, dass Arbeitsplätze, auf die der Beamte verwiesen werden kann, im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, reicht dies für sich allein nicht aus, von der geplanten Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen. Dies ist nur zulässig, wenn ein solcher Arbeitsplatz dem Beamten auch tatsächlich konkret zugewiesen werden kann. Diese Zuweisungsprüfung in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz (2.Phase) setzt aber jedenfalls voraus, dass eine derartige Planstelle vorhanden ist, über die die Dienstbehörde frei verfügen kann. Weder lässt sich aus dem § 14 BDG 1979 eine Verpflichtung des Dienstgebers, ad hoc eine Planstelle für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des Abs 3 der genannten Bestimmung zu schaffen, ableiten noch eine solche, eine bestehende geeignete, aber besetzte Planstelle durch eine Personalmaßnahme "frei" zu machen, um sie mit einem Beamten besetzen zu können, dessen Ruhestandsversetzung im Raum steht (keine Pflicht zum Ingangsetzen eines PERSONALKARUSELLS). Vielmehr knüpft § 14 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 BDG 1979 in Bezug auf die Verweisungsarbeitsplätze an den jeweils vorhandenen Möglichkeiten (arg: ZUGEWIESEN WERDEN KANN in Abs 3), die ohne derartige vorgängige Dispositionen des Dienstgebers bestehen, an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120352.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten