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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000Rechtssatz
Die Pflicht zur Leistung einer angemessenen Vergütung für eine Sachleistung, zu der nach der Systematik des Dienstrechts und Besoldungsrechts auch die Gestattung der tatsächlichen Benützung einer Naturalwohnung im Sinn des § 80 Abs 9 BDG 1979 gehört (vgl die Überschrift zu § 80 BDG 1979 sowie zu § 24 GehG; §§ 24a ff GehG enthalten bloß für einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienstwohnung und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen), ist eine Folge der Gewährung einer solchen Sachleistung. Diese aus dem materiellen Recht folgende Einheit (vgl dazu §§ 24 Abs 1 erster Satz und 24a Abs 1 erster Satz GehG) findet auch in § 1 Abs 1 Z 25 DVV 1981 seinen Ausdruck. Unter Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind daher sowohl die Verfahren zu verstehen, die sich auf die Gewährung einer Sachleistung beziehen als auch jene, in denen für eine gewährte Sachleistung die angemessene Vergütung festgesetzt wird. Zuständig für das Vergütungsverfahren ist jene Dienstbehörde, die für die Gewährung der betreffenden Sachleistung zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X01Im RIS seit
22.02.2002