RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0311

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
DVV 1981 §1 Abs1 Z25;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000

Rechtssatz

Die Pflicht zur Leistung einer angemessenen Vergütung für eine Sachleistung, zu der nach der Systematik des Dienstrechts und Besoldungsrechts auch die Gestattung der tatsächlichen Benützung einer Naturalwohnung im Sinn des § 80 Abs 9 BDG 1979 gehört (vgl die Überschrift zu § 80 BDG 1979 sowie zu § 24 GehG; §§ 24a ff GehG enthalten bloß für einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienstwohnung und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen), ist eine Folge der Gewährung einer solchen Sachleistung. Diese aus dem materiellen Recht folgende Einheit (vgl dazu §§ 24 Abs 1 erster Satz und 24a Abs 1 erster Satz GehG) findet auch in § 1 Abs 1 Z 25 DVV 1981 seinen Ausdruck. Unter Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung sind daher sowohl die Verfahren zu verstehen, die sich auf die Gewährung einer Sachleistung beziehen als auch jene, in denen für eine gewährte Sachleistung die angemessene Vergütung festgesetzt wird. Zuständig für das Vergütungsverfahren ist jene Dienstbehörde, die für die Gewährung der betreffenden Sachleistung zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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