RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0350

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/04/28 2000/12/0005 4 (hier: es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dass die Grundvergütung bei Bundesbeamten zugewiesenen bzw überlassenen Naturalwohnungen bzw Dienstwohnungen von einem einheitlichen bundesweiten Richtwert auszugehen hat)

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 24 Abs 2 Z 2 GehG) kommt es nicht darauf an, abstrakt zu ermitteln, welcher Mietzins zulässigerweise gefordert werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr der Hauptmietzins,

DEN DER BUND BEI NEUVERMIETUNG DER BAULICHKEIT ÜBLICHERWEISE

ERHALTEN WÜRDE, was nicht generell abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles auf Grund der lokalen Gegebenheiten und insbesondere auf Grund der Beschaffenheit der konkreten (hier:) Wohnung zu ermitteln ist. Freilich haben (hypothetische), rechtswidrig überhöhte Mietzinse außer Betracht zu bleiben; der Umstand aber, dass ein Mietzins in einer bestimmten Höhe (so etwa nach den Vorgaben des Richtwertgesetzes, BGBl 800/1993 (Art IX)) zulässigerweise vereinbart werden könnte und dürfte, bedeutet noch nicht, dass er auch nach den konkreten Gegebenheiten ÜBLICHERWEISE erzielt werden könnte (ÜBLICHERWEISE ist dahin zu verstehen, dass ungewöhnliche, in Bezug auf die Bildung von Hauptmietzinsen abnorme Momente solange außer Betracht zu bleiben haben, als sie nicht ÜBLICH geworden sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120350.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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