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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/12/0085 4Stammrechtssatz
Kosten der Anschaffung sowie die durch die Bestimmungen der RGV nicht abgedeckten Kosten des Transportes von Gegenständen bzw Waren zwecks Erfüllung einer dienstlich obliegenden Repräsentationspflicht (dh, nicht auch von Gegenständen oder Waren, die ohne eine solche Pflicht angeschafft und transportiert worden wären, weil der in der RGV pauschal geregelte Transportkostenersatz nicht auf diese Weise unterlaufen werden kann) sind typologisch als Kosten iSd § 21 Abs 1 lit b und Abs 3 GehG anzusehen. Auch derartige Kosten sind nur nach Billigkeit zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120260.X04Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018