RS Vfgh 2000/10/13 B1452/00

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Veröffentlicht am 13.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung der Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen. Der Antragsteller hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren hindurch gegen die ihm als Rechtsanwalt obliegenden Pflichten zu Treue und Gewissenhaftigkeit verstoßen, wobei schwerwiegende Verstöße durch Gerichtsverfahren (der Antragsteller wurde in diesem Zusammenhang auch wegen der Vergehen der Untreue und Veruntreuung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt) einem größeren Personenkreis bekannt geworden sind. Aufgrund der außergewöhnlichen Häufung des disziplinären Fehlverhaltens gegenüber seinen Mandanten innerhalb der letzten drei Jahre liegt der unverzügliche Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen zu besorgender schwerer Nachteile für das Ansehen des Standes, besonders im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, im öffentlichen Interesse.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1452.2000

Dokumentnummer

JFR_09998987_00B01452_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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