RS Vwgh 2000/5/3 99/13/0245

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann kommt schon nach den Denkgesetzen die Anwendung des Rechtsbehelfes gegen die Versäumung einer Frist nicht in Betracht, sodass ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, in welchem behauptet wird, die Frist gar nicht versäumt zu haben, allein gestützt auf ein solches Vorbringen jedenfalls abzuweisen ist (Hinweis E 25.11.1999, 99/15/0118; E 23.10.1997, 97/15/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130245.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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